Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Gesellschaft für Wildtier- und Jagdforschung e. V." (GWJF). Er hat seinen Sitz in Halle/ Saale. Der Verein ist unter VR 20656 im Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal eingetragen.
(2) Die Gesellschaft für Wildtier- und Jagdforschung e. V. ist eine gemeinnützige und unabhängige Vereinigung von Wildbiologen, Jagdwissenschaftlern, sowie allen an Wildtier- und Jagdforschung und am Natur- und Umweltschutz interessierten Wissenschaftlern und Praktikern sowie Institutionen und Einrichtungen, die mit Wildbiologie und Jagdkunde befasst sind.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zielstellung und Aufgaben
§ 2 Zielstellung und Aufgaben
(1) Ziele und Aufgaben der GWJF sind:
a. Förderung der Wissenschaft und Forschung zur Erhaltung von Wildtieren und ihrer Lebensräume und zur Bewirtschaftung des Wildes in umweltangemessenen, ökologisch vertretbaren Bestandsgrößen,
b. Pflege und Entwicklung des Jagdwesens im gesamtgesellschaftlichen Interesse anzuregen, zu fördern und durchzuführen,
c. in der Wildtier - und Jagdforschung tätigen Personen Möglichkeiten zum Meinungs- und Erfahrungsaustausch zu bieten und ihre Interessen zu vertreten,
d. die Interessen der in Wildtier- und Jagdforschung tätigen Personen und Insti-tutionen zu vertreten,
e. sich für die ideologiefreie und von politischen und andern partikulären Ein-flüssen unabhängige und faktenbasierte Wildtier- und Jagdforschung einzu-setzen,
f. Politik und Administration in Zusammenhang mit Themen, die Wildtiere und Jagd betreffen, als wissenschaftliches Fachgremium durch Benennung von Gutachtern und Erarbeitung von Stellungnahmen zu unterstützen,
g. Parlamente, Verwaltungen, Verbände, Betriebe, Großschutzgebiete, wissenschaftliche Einrichtungen und Vereinigungen hinsichtlich jagd- und wildtierbezogener Fragen zu unterstützen,
h. neue wissenschaftliche Erkenntnisse durch Publikationen, Vortragsveranstaltungen und Seminare in die Praxis zu übertragen,
i. die wildbiologische und jagdwissenschaftliche Ausbildung an den universitären und außeruniversitären Bildungsstätten zu unterstützen und die Weiterbildung von Jägern, Behörden- und Verbandsmitarbeitern sowie aller Naturfreunde zu fördern,
j. durch Mitarbeit in internationalen und überregionalen Gremien wissenschaftliche Zusammenarbeit in den vertretenen Fachgebieten zu fördern und zu pflegen.
(2) Die GWJF setzt die Traditionen der humanistischen deutschen Jagdwissenschaft in Gegenwart und Zukunft fort. Sie versteht sich als Erbin der 1795 von Johann Matthäus Bechstein in Waltershausen gegründeten weltersten jagdwissenschaftlichen Vereinigung "Societät", der von August Ströse 1919 in Berlin gegründeten "Gesellschaft für Jagdkunde" und der 1956 durch Hans Stubbe ins Leben gerufenen "Arbeitsgemeinschaft für Jagd- und Wildforschung" an der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin.
(3) Die Mitglieder der GWJF betreiben Wildtier- und Jagdforschung als Beitrag zum Natur-, Arten- und Umweltschutz, zur biologischen und ökologischen Grundlagenforschung, zur Wildschadenverhütung sowie zur Pflege und Weiterentwicklung kultureller Traditionen.
(4) Diese Ziele und Aufgaben können insbesondere verwirklicht werden durch
a. Durchführung nationaler und internationaler wissenschaftlicher Tagungen,
b. Publikation wissenschaftlicher Resultate mittels Druckerzeugnissen und elektro-nischer Medien,
c. Beteiligung an Kolloquien und Seminaren zur Wildtier- und Jagdforschung an Universitäten und anderen Einrichtungen,
d. Information der Mitglieder über einschlägige wissenschaftliche Veranstaltungen im In- und Ausland.
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten mit Ausnahme von Reisekosten- und Auslagenerstattungen (sofern im Auftrag des Vereins tätig geworden) keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Unabhängig davon darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die GWJF hat in- und ausländische Mitglieder. Sie ist für Institutionen und Einzelpersonen offen. Die Mitgliedschaft in der GWJF ist freiwillig. Es gibt ordentliche und korrespondierende Mitglieder.
(2) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Person werden, die sich bereit erklären, die Vereinsziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
(3) Die Mitgliedschaft kann von Einzelpersonen und Institutionen schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten an den Vorstand erklärt werden kann, durch Ausschluss oder Tod. Darüber hinaus erlischt die Mitgliedschaft, wenn trotz wiederholter Aufforderung der Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt wird. Es bestehen seitens der GWJF keine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem ausscheidenden Mitglied.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet an der Arbeit der GWJF in Übereinstimmung mit ihren persönlichen Möglichkeiten teilzunehmen und den festgelegten Mitgliedsbeitrag regelmäßig zu zahlen.
(6) Institutionen (z.B. Vereine), die Mitglied der GWJF sind, sind durch ein bis zwei von ihnen benannte Mitarbeiter zur aktiven Mitarbeit verpflichtet. Die Rechte und Pflichten dieser Mitglieder entsprechen denen von Einzelpersonen. Institutionen und Einrichtungen haben keinerlei Sonderrechte.
(7) Fördernde Mitglieder sind Personen oder Gesellschaften, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen die GWJF finanziell unterstützen. Fördernde Mitglieder sind ordentliche Mitglieder.
(8) Korrespondierende Mitglieder (gem. § 8 Abs. 10 dieser Satzung) sind beitragsfrei. Sie haben bei Beschlussfassungen und Wahlen kein Stimmrecht. Es bestehen keine finanziellen Verpflichtungen zwischen der GWJF und korrespondierenden Mitgliedern.
§ 5 Organe der Gesellschaft
§ 5 Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich, per E-Mail oder Internetbekanntmachung einzuladen. Anträge auf Beschlussfassung, mit Ausnahme von Satzungsänderungen, Haushaltsangelegenheiten, Abwahl des Vorstandes und Auflösung des Vereins, können auch noch nach Einberufung der Versammlung, spätestens aber vor Genehmigung der Tagesordnung durch die Versammlung, auf die Tagesordnung aufgenommen werden.
(3) Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn mindestens 10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Auch der Vorstand kann erforderlichenfalls Mitgliederversammlungen einberufen.
(4) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende oder ein vom Vorstand beauftragtes Mitglied oder bei deren Verhinderung ein Versammlungsleiter, der von der Mitgliederversammlung gewählt wurde.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit.
(7) Beschlussfassungen erfolgen durch offene Abstimmung, soweit in dieser Satzung nicht abweichend geregelt.
(8) Über den wesentlichen Hergang der Mitgliederversammlung und über die von ihr gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Der Protokollführer ist jeweils für eine Mitgliederversammlung durch die Mitglieder zu wählen.
(9) Bei der Mitgliederversammlung legt der Vorstand den Jahres- und Finanzbericht vor.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zur Entscheidung vorbehalten sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Die Wahl des Vorstandes und
b. die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer der Amtszeit des Vorstandes. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
c. Die Entgegennahme des Jahres- und Finanzberichtes des Vorstandes, des Prüfberichtes der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung.
d. Die Beschlussfassung alle ihr vom Vorstand unterbreiteten Vorlagen sowie die aus der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
e. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und Satzungsänderungen. Hierzu ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
f. Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern bei Vorlage eines wichtigen Grundes Hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
g. Die Entscheidung über den Haushaltsplan.
h. Die Festlegung der Mitgliedsbeiträge.
§ 8 Vorstand
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand der GWJF besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister und bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
Scheidet ein Vorstandsmitglied nach Satz 1 vor Ende der Amtszeit aus dem Vorstand aus, so bestimmt der verbleibende Vorstand nach Abs. 1 ein kommissarisches Vorstandsmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für den Zeitraum von vier Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Abstimmungen im Vorstand sind offen durchzuführen, sofern kein stimmberechtigter Anwesender geheime Abstimmungen verlangt.
(4) Wahlen des Vorstands und der Kassenprüfer erfolgen geheim. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung, mit Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten, kann auch eine offene Abstimmung erfolgen. Blockwahlen und konstituierende Sitzungen sind zulässig.
(5) Bei der Wahl des Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden soll das Prinzip der Kontinuität der Arbeit und der Vertretung der GWJF nach außen gewahrt werden.
(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die Pflichten, Rechte und Arbeitsweise des Vorstandes regelt.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(8) Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten. Vorstandsmitglieder können Erstattungen für Reisekosten und Auslagen für Tätigkeiten im Rahmen ihres Vorstandsamtes beantragen. Weitere Details können in der Geschäftsordnung geregelt werden.
(9) Der Vorstand kann bei Einstimmigkeit Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende ernennen, deren Mitgliedschaft beitragsfrei ist. Die Bestätigung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
(10) Der Vorstand kann bei Einstimmigkeit „korrespondierende Mitglieder“ ernennen. Anträge müssen wohlbegründet beim Vorstand eingebracht werden. Es sind dies ausländische Wildbiologen und Jagdwissenschaftler, welche die Gesellschaft und deren Ideen in ihren Ländern vertreten, hochwertige Manuskripte zur Publikation bei der GWJF einreichen, die Schriftenreihe „Beiträge zur Jagd und Wildforschung“ in ihrer Heimat propagieren und in angesehenen Zeitschriften rezensieren. Ihre Mitgliedschaft ist beitragsfrei.
§ 9 Finanzen
§ 9 Finanzen
(1) Die Einnahmen des Vereins kommen insbesondere aus Mitgliedsbeiträgen, Fördermitteln von an der Wildtier- und Jagdforschung interessierten Einrichtungen, Spenden und Stiftungen, Projektmitteln, die der GWJF für eigenverantwortliche Durchführung von Forschungsarbeiten zur Verfügung gestellt werden, Teilnahmegebühren an wissenschaftlichen Veranstaltungen der GWJF oder Einnahmen aus dem Vertrieb wissenschaftlicher Publikationen.
(2) Die Mitgliedsbeiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist bis zum 31. März des Geschäftsjahres zu entrichten.
(3) Institutionen und Einrichtungen zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag gemäß der aktuellen Beitragsordnung.
(4) Über Einnahmen und Ausgaben verfügt auf der Grundlage eines vom Vorstand vorgeschlagenen und von der Mitgliederversammlung bestätigten Haushaltsplans der Vorstand bzw. der Schatzmeister. Letzterer ist dem Vorstand auf Verlangen jederzeit, mindestens aber einmal jährlich nachweis- und rechenschaftspflichtig.
§ 10 Auflösung des Vereins
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss einer unter Ankündigung des Zwecks vier Wochen vorher einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. In diesem Fall bestellt die Mitgliederversammlung einen Liquidator.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft, Natur-, Umwelt- oder Tierschutz.
§ 11 Gleichstellungsklausel
§ 11 Gleichstellungsklausel
Die in dieser Satzung verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
§ 12 Übergangsvorschriften
§ 12 Übergangsvorschriften
Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Der noch nach der alten Satzung gewählte Vorstand führt die Amtsgeschäfte fort. 1. Vorsitzender ist der nach der alten Satzung bestimmte Vorsitzende, 2. Vorsitzender ist der nach der alten Satzung be-stimmte 2. Vorsitzende. Die übrigen nach der alten Satzung gewählten Vorstandsmitglieder sind „weitere Vorstandsmitglieder“ i.S.v. § 8 Abs. 1. dieser Satzung. Der Übergangsvorstand führt die Geschäfte bis zum Ende des Jahres, das dem Jahr der Eintragung der Satzung in das Vereinsregister folgt, wenn nicht zuvor ein neuer Vorstand nach dieser Satzung gewählt wird.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 15.04.2023 in Halberstadt.